Bild rechts: Immer zur Stelle: Die BVfK-Juristen Moritz Groß, Simon Vondrlik und Stefan Obert (v.l.n.r.)
Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Heute:BVfK- Vermittlungsvertrag
Ob Vermittlung oder Verkauf - entscheidend ist die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko trägt.
Vermittelt ein Händler ein Fahrzeug im Auftrag eines Dritten, treibt ihn in der Regel zuvorderst folgende Frage um:
Ist über den Vermittlungsvertrag ein Ausschluss der Sachmängelhaftung möglich?
Dazu ist ganz klar zu sagen: JAIN!
Also ja, wenn es wirklich eine Vermittlung von privat an privat ist.
Nein, wenn sie nur fingiert wurde und ebenfalls nein, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.
Im Übrigen hat der BGH eine Faustregel aufgestellt: Entscheidend bei der Frage, ob Vermittlung oder Verkauf ist, wer das wirtschaftliche Risiko trägt. Anders gesagt: Wenn bereits Geld an den Verkäufer geflossen, dann gehört das Auto mehr oder weniger dem Händler und er kann nicht mehr als Vermittler auftreten. Man bedenke: Vermittlungs Konstrukte beginnen immer dann an zu wackeln, wenn sich der Käufer mit Reklamationen an den Vorbesitzer wendet. Dann ist es schnell aus mit der Freundschaft und der „Schwarze-Haftungs-Peter“ wandert zum Autohändler.
Bei Vermittlungsgeschäften von privat an privat ist der Ausschluss der Sachmängelhaftung also grundsätzlich zulässig.
Dennoch betrachten Verbrauchervertreter dieses Geschäftsmodell weiterhin argwöhnisch und befürchten, dass die Vermittlung zur Umgehung der Verbraucherrechte genutzt wird. Dabei verkennen Sie, dass diese Vertragsform besonders bei alten Fahrzeugen gerade auch den Verbraucherbedürfnissen dient. So können Verbraucher durch einen Vermittlungsauftrag an einen Kfz-Händler die Vermarktungschancen ihres Fahrzeugs steigern und gleichzeitig ihre eigenen Bemühungen beim Verkauf des Fahrzeugs deutlich verringern.
Ungeachtet dessen stellt der BVfK immer wieder Bestrebungen fest, bei Vermittlungsgeschäften die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses auszuhebeln.
Daher ist es in jedem Fall bedeutsam, gerade beim Vermittlungsgeschäft ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Transparenz anzuwenden. Denn dem Käufer muss klar sein, dass er das Fahrzeug nicht von dem Händler, sondern von einem Dritten über den Händler kauft. Um dem Käufer diese Rollenverteilung hinreichend zu offenbaren, haben die Entwickler der BVfK-Vertragsformulare einige Maßnahmen ergriffen:
Schon die Überschrift „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs bei einem Vermittler“ soll verdeutlichen, dass das Kaufangebot erkennbar in Richtung eines Dritten geht.
Dies wird dadurch noch verstärkt, dass die Kopfzeile nicht nur zwei Felder für Vermittler und Käufer, sondern auch die Möglichkeit bietet, den Verkäufer samt Anschrift als Dritten zu bezeichnen. Dies folgt dem Grundgedanken von Transparenz und ist ähnlich zu verstehen, wie auch der Umgang des Maklers mit der Benennung seines Auftraggebers. Es kann jedoch berechtigte Gründe geben, den Namen des Verkäufers diskret zu handhaben. In diesem Fall ist es z.B. möglich, eine betriebsinterne Liste der Auftraggeber von Vermittlungen anzulegen und jeden Auftraggeber mit einer Nummer zu versehen. Diese Nummern können dann im Feld Verkäufer eingetragen werden. Grundsätzlich gilt, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, den Verkäufer zu benennen, so dass dieses Feld auch leer bleiben kann. Da es im Falle einer Auseinandersetzung ja aber stets auch um einen möglichst positiven Gesamteindruck geht, wird die Nennung des Verkäufers empfohlen.
Der darauf folgende Abschnitt „Gewährleistungsausschluss bzw. -reduzierung“ wird auf Seite 1 wieder plakativ hervorgehoben und berücksichtigt sowohl die Alternative, bei einer Vermittlung von privat an privat die Gewährleistung komplett auszuschließen, als auch die Möglichkeit, bei einer Vermittlung von einem Unternehmer an privat die Gewährleistung auf ein Jahr zu reduzieren. Sie können dieses Formular also für beide Konstellationen verwenden und schöpfen dabei die gesetzlich gewährten Möglichkeiten vollständig aus.
Letztlich wird dem Käufer an dieser Stelle auch noch einmal vor Augen geführt, dass Nachbesserungsverlangen nur an den Verkäufer zu richten sind und der Kfz-Händler auch in einer solchen Situation lediglich Vermittler ist.
Überdies hat der BVfK in Ergänzung zum Vermittlungsvertrag ein weiteres Dokument entwickelt, das Ihnen im Streitfall helfen soll. Der vom Verkäufer erteilte „Auftrag zur Vermittlung“ erleichtert Ihnen die Darlegung, dass es sich um ein „echtes“ Vermittlungsgeschäft handelt, und hilft den möglichen Vorwurf eines Umgehungsgeschäfts zu entkräften.
Wenn das alles berücksichtigt wird, dann dürfte einem wirksamen Gewährleistungsausschluss bei diesem Geschäftsmodell nichts im Wege stehen.
Wir geben jedoch zu bedenken, dass selbstverständlich nicht für jedes Defektrisiko die Haftung ausgeschlossen werden kann. Ein Autohändler, der vermittelt, sollte auch einmal einen Blick auf das Auto werfen und dabei keine Augenbinde tragen. Denn auch der bloße Vermittler ist nicht völlig frei von Pflichten gegenüber dem Käufer. Gibt der Vermittler z.B. fahrlässig falsche Angaben über den Fahrzeugzustand ab oder unterlässt er fahrlässig die Aufklärung über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs, kann er unter Umständen vom Käufer im Nachhinein in Anspruch genommen werden. Dem sollte mit einer sachgerechten Untersuchung des Fahrzeugs vorgebeugt werden.
Sollte dennoch einmal ein Käufer mit Mängelrügen an Sie als Vermittler herantreten, raten wir von einer voreiligen Regulierung von vermeintlichen Sachmängelansprüchen aus bloßer Kulanz ab. Denn ein solches Vorgehen steht im Widerspruch zu Ihrer Vermittlerstellung. Der Käufer / möglicherweise ein Gericht könnte dann den Eindruck gewinnen, dass der Vermittler tatsächlich Verkäufer und daher zur Gewährleistung verpflichtet ist.
Gesichtspunkte wie Rufwahrung und Kundenbindung sollten hier zunächst zurücktreten. Sie tun in solchen Fällen gut daran, den Verkäufer rechtzeitig einzuschalten und sich mit ihm abzustimmen, dies gegenüber dem Kunden auch zu kommunizieren und auch damit Ihre Vermittlerrolle deutlich zu machen.
Abschließend sei noch auf eine Besonderheit beim Feld „Kaufpreis“ auf Seite 1 des Vertrags hingewiesen:
Hier finden Sie mehrere Ankreuzmöglichkeiten. Das Feld „Mwst. nicht enthalten“ wurde in das Vermittlungsformular vor dem Hintergrund aufgenommen, dass gegnerische Anwälte glaubten, in dem Hinweis auf Differenzbesteuerung im Vermittlungsgeschäft ein Indiz für den Umgehungstatbestand gefunden zu haben. Denn schließlich unterliege ja der die Vermittlung beauftragende private Verkäufer nicht der Differenzbesteuerung und schließlich gehe es auch hier um Mehrwertsteuer, nämlich um die aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Da der private Auftraggeber einer Vermittlung also mit Mehrwertsteuer „nichts zu tun hat“, sollte entsprechend „Mwst. nicht enthalten“ angekreuzt werden. Für den Fall aber, dass man das Fahrzeug eines Händlerkollegen vermittelt, der seinerseits im konkreten Fall der Differenzbesteuerung unterliegt, muss natürlich „Differenzbesteuerung“ angekreuzt werden.
Im Übrigen gelten auch für den BVfK-Vermittlungsvertrag die im Wochenendticker vom 28. Mai 2016 (Link) dargestellten Überlegungen, dessen Lektüre wir Ihnen bei dieser Gelegenheit abermals ans Herz legen.
Den aktualisierten Vermittlungsvertrag und den „Auftrag zur Vermittlung“ (Besprechung folgt) finden Sie neben den übrigen BVfK-Vertragsformularen im Mitgliederbereich der BVfK-Website.
SO
- Link: Vermittlungsvertrag https://www.bvfk.de/kl4-bvfk-vermittlungsvertrag-2/
- Link: Auftrag zur Vermittlung https://www.bvfk.de/bvfk-vermittlungsauftrag-2016/
- Link: Alle BVfK-Vertragsmuster: https://www.bvfk.de/mein-bvfk/vertragsformulare/
Fragen immer gerne an:
rechtsabteilung@bvfk.de
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https://www.bvfk.de/mein-bvfk/ersteinschaetzung-2/